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Gesetzliche Grundlagen
Auftrag und Aufgaben der WSLGemäss Art. 3 der "Verordnung des ETH-Rates über die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs" hat die WSL folgenden Auftrag:
Der Bundesrat erteilt dem ETH-Bereich jeweils einen vierjährigen Leistungsauftrag. In der Zielvereinbarung zwischen ETH-Rat und WSL werden gewisse Teile davon der WSL übertragen. Diese Zielvereinbarung ergänzt und konkretisiert die Aufträge aus der Verordnung. Als Forschungsanstalt des ETH-Bereichs wird von der WSL Spitzenforschung und gesellschaftlicher Nutzen verlangt, namentlich für die Schweiz. Ebenso ist es nötig, zur Bewältigung dieser Aufgaben langfristige Umweltbeobachtung (Monitoring) zu betreiben, gleichzeitig aber flexibel auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Gesellschaft zu reagieren. Die WSL ist stolz, dass sie im doppelten Balanceakt zwischen Kontinuität und Flexibilität einerseits und exzellenter Forschung und praktischer Anwendung andererseits das Gleichgewicht sucht, findet und hält. WSL Mission Statement |