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Das Schweizer Volk nahm am 6. Dezember 1987 mit grosser Mehrheit die Rothenthurm-Initiative zum Schutze der Moore und Moorlandschaften an. Der Bund hat auf dieser Grundlage und gestützt auf das Eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetzt drei Inventare geschaffen:
Diese Bundesinventare bestimmen nach gesamtschweizerisch einheitlichen Kriterien, welches die besonders wertvollen, schönen und deshalb schutzwürdigen Flächen sind. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen Die Umsetzung des Moorschutzes im weitesten Sinne läuft aufgrund der Vorgabe der Bundesverfassung. Art. 78 sexies, Abs. 5 lautet: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 18 und 18a ist der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt festgelegt. Ausführungen über "Schutz der Moore", "Begriff und Abgrenzung der Moorlandschaften", "Schutz der Moorlandschaften" und "Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften" sind im Natur- und Heimatschutzgesetz, Art. 23a-d dargelegt. In den nachfolgend aufgeführten Verordnungen sind der Schutz der Biotope und deren geschützten Objekte aufgelistet:
Entwicklung des Moorschutzes in der Schweiz seit 1978
*1 Rothenthurm-Initiative
eingereicht am 16.9.83 Verteilung der Moore in der Schweiz folgt |