Gesetzliche Grundlagen, laufende Modelle
Sowohl das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) als auch das
Landwirtschaftsgesetz (LwG) regeln Umsetzungsfragen. Entscheidend sind
dabei die folgenden Prinzipien:
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- Prinzip 1: Abgeltung ökologischer Leistungen
NHG und LwG sehen eine angemessene Abgeltung von Mehraufwand und
Mindereinnahmen für ökologische Leistungen zu Gunsten der
Allgemeinheit vor.
- Prinzip 2: Rahmen durch den Bund, Vollzug durch den Kanton
Dieses Prinzip erlaubt, dass bewährte und bei den Landwirten
bekannte kantonale Modelle bei der Umsetzung zur Anwendung kommen.
- Prinzip 3: Freiwilligkeit
Freiwilligkeit steht klar im Vordergrund. Finanzieller Anreiz statt Zwang,
ist die Devise. Von diesem Prinzip soll nur bei den wertvollsten Gebieten
abgewichen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten dieser
Flächen bereits jetzt rechtsverbindlich unter Schutz stehen.
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Der Umsetzungsprozess des TWW Schweiz ist im Prinzip als zielgerichteter
Kommunikationsprozess zwischen verschiedenen Akteuren konzipiert. Dabei
spielt einerseits die Kommunikation zwischen dem BUWAL und der kantonalen
Fachstelle, andererseits zwischen der kantonalen Fachstelle und den direkt
(z.B. BewirtschafterInnen, Amtstellen) oder indirekt Betroffenen (z.B.
PolitikerInnen, Organisationen) in den einzelnen Kantonen die grösste
Rolle.
Der Grundsatz einer offenen und bilateralen Information und
Problemlösung ist Vorraussetzung für einen erfolgreichen
Umsetzungsprozess. Ein Erfolg dieses Umsetzungsprozesses wiederum ist der
Schlüssel zur Zielerreichung der Gesamtaktivität TWW Schweiz,
nämlich der langfristigen Erhaltung und Förderung des
Lebensraumes "TWW" in der Schweiz und damit der entsprechenden Planzen-
und Tierarten sowie der durch sie repräsentierten biologischen
Vielfalt.
Das Teilprojekt Umsetzung wiederum gliedert sich in verschiedene Prozesse
auf.
Bewirtschaftung als Teil der Umsetzung
Eine Gefährdung der Trockenwiesen geht in erster Linie von zwei
Ursachen aus. Während früher vor allem die
Nutzungsintensivierung zu ihrem Rückgang und somit zum Schwund der
Artenvielfalt führte, spielt heute immer mehr auch die
Nutzungsaufgabe eine Rolle. Insbesondere an steilen und abgelegenen
Hanglagen lassen sich Verbrachungstendenzen auf ehemaligen
Nutzflächen feststellen.Um Trockenwiesen und -weiden langfristig
erhalten zu können, müssen gewisse Rahmenbedingungen eingehalten
werden. Dabei gilt es in aller Regel, die Vielfalt der traditionellen
Nutzungsformen zu erhalten, also die bisherige extensive Nutzung
weiterzuführen.
Im Detail sind die dazu notwendigen Richtlinien noch nicht bekannt, doch
kann von den folgenden Grundlagen ausgegangen werden:
| Graslandtyp |
Nutzung/Pflege |
Düngung |
| Steppen- und Trockenrasen |
1 Schnitt pro Jahr / alle 2 bis 3 Jahre, evtl.
Wanderschäferei od. period. entbuschen (od. z. T. keine
Nutzung) |
keine |
| Halbtrockenrasen |
1-2 Schnitte pro Jahr, evtl. alternierend Teile stehen
lassen |
keine |
| verbrachte Flächen |
Entbuschen und / oder Wiederaufnahme einer minimalen periodischen
Schnitt- oder Weidenutzung im Sinne einer gezielten Biotoppflege |
keine |
| Trock. Fromental-/ Goldhaferwiesen |
2-3 Schnitte pro Jahr |
evtl. wenig Rindermist |
| Wildheuplanggen |
1 Schnitt pro Jahr oder alle 2 Jahre |
keine |
Sollen diese Vegetationstypen als Weiden genutzt werden, ist eine
extensive und angepasste Beweidung notwendig. Dabei ist dem
Bestossungszeitpunkt, der Anzahl Tiere pro Fläche, der Dauer der
Beweidung und der Wahl der Weidetiere grosse Beachtung zu schenken.
Gelegentliche Pflegeeingriffe zur Erhaltung und Förderung der
Artenvielfalt der Weide sowie der Eindämmung von Weideunkräutern
und der Verbuschung können erforderlich sein.
Der Umsetzungsprozess
Start
Mit einer Startsitzung wird die Datenerhebung in einem Kanton offiziell in
Angriff genommen. Im Hinblick auf die Feldarbeit werden alle notwendigen
Vorbereitungsarbeiten besprochen und die notwendigen Entscheide
gefällt. Daneben sollen aber auch die Wirkungs- und Vorgehensziele
des Projektes und der einzelnen Teilprojekte, insbesondere auch zur
Umsetzung erläutert werden. Es sollen frühzeitig Probleme,
spezielle Anliegen und Ideen durch die Kantone eingebracht und
Lösungsmöglichkeiten diskutiert und vorgespurt werden. Dies soll
die notwendige gute Basis für den wichtigen Umsetzungsprozess bilden.
Datenabgabe
Mit einer jährlichen Abgabe der provisorischen Teilobjektblätter
sollen dem Kanton die erhobenen Daten sobald als möglich
zugänglich gemacht werden. Einerseits sollen damit die Daten
baldmöglichst einer ersten Korrekturschlaufe unterzogen werden. Damit
soll bei der Bewertung ein möglichst fehlerfreier Datensatz zum
Einsatz gelangen. Andererseits sollen die Daten baldmöglichst im
politischen Alltag der Fachstelle und weiterer Amtsstellen Verwendung
finden. Von besonderer Bedeutung im Bereich Umsetzung sind die
Umsetzungshinweise, die mit den Teilobjektblättern geliefert werden
sowie die Kopien der Luftbilder mit den Perimetergrenzen und den
Abstreichcodes.
Kantonale Klassierung / Art. 29 NHV
Nach Abschluss der Kartierarbeiten in einem Kanton werden alle erhobenen
Objekte bewertet und klassiert. Diese Klassierung ermöglicht einen
kantonalen Vollzug gemäss Artikel 29 NHV. Die kantonale Umsetzung
wird zwischen dem BUWAL und der Fachstelle festgelegt.
Umsetzungsprozess
Der Umsetzungsprozess in den Kantonen folgt der Umsetzungsplanung. Durch
den Dialog zwischen Bund und Kantonen soll vor der offiziellen
Vernehmlassung ein weitgehend konfliktfreies und bereinigtes TWW-Paket
vorliegen.
Vernehmlassung & Bereinigung
Die Anhörung der Kantone und die Vernehmlassung wird durch das NHG
geregelt. Diese Anhörung umfasst gemäss NHG zumindest die
Bewertung und die Fristen. Aufgrund des Umsetzungsprozesses sollten
allfällige Konflikte bei einzelnen Objekten nach Möglichkeit
bereits ausgeräumt sein.
Inkraftsetzung / Art 18 NHG
Aufgrund der Vernehmlassungsunterlagen wird das definitive Inventar
inklusive Politikkonzept und Vewaltungsprogramm ausgearbeitet und
verabschiedet. Eine Vollzugshilfe dient als Begleitinstrument zu
Politikkonzept und Verwaltungsprogramm.
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Update: 1.11.99