Die Umsetzungsstrategie


Gesetzliche Grundlagen, laufende Modelle

Sowohl das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) als auch das Landwirtschaftsgesetz (LwG) regeln Umsetzungsfragen. Entscheidend sind dabei die folgenden Prinzipien:
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  • Prinzip 1: Abgeltung ökologischer Leistungen
    NHG und LwG sehen eine angemessene Abgeltung von Mehraufwand und Mindereinnahmen für ökologische Leistungen zu Gunsten der Allgemeinheit vor.

  • Prinzip 2: Rahmen durch den Bund, Vollzug durch den Kanton
    Dieses Prinzip erlaubt, dass bewährte und bei den Landwirten bekannte kantonale Modelle bei der Umsetzung zur Anwendung kommen.

  • Prinzip 3: Freiwilligkeit
    Freiwilligkeit steht klar im Vordergrund. Finanzieller Anreiz statt Zwang, ist die Devise. Von diesem Prinzip soll nur bei den wertvollsten Gebieten abgewichen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten dieser Flächen bereits jetzt rechtsverbindlich unter Schutz stehen.
Der Umsetzungsprozess des TWW Schweiz ist im Prinzip als zielgerichteter Kommunikationsprozess zwischen verschiedenen Akteuren konzipiert. Dabei spielt einerseits die Kommunikation zwischen dem BUWAL und der kantonalen Fachstelle, andererseits zwischen der kantonalen Fachstelle und den direkt (z.B. BewirtschafterInnen, Amtstellen) oder indirekt Betroffenen (z.B. PolitikerInnen, Organisationen) in den einzelnen Kantonen die grösste Rolle.

Der Grundsatz einer offenen und bilateralen Information und Problemlösung ist Vorraussetzung für einen erfolgreichen Umsetzungsprozess. Ein Erfolg dieses Umsetzungsprozesses wiederum ist der Schlüssel zur Zielerreichung der Gesamtaktivität TWW Schweiz, nämlich der langfristigen Erhaltung und Förderung des Lebensraumes "TWW" in der Schweiz und damit der entsprechenden Planzen- und Tierarten sowie der durch sie repräsentierten biologischen Vielfalt.

Das Teilprojekt Umsetzung wiederum gliedert sich in verschiedene Prozesse auf.

Bewirtschaftung als Teil der Umsetzung

Eine Gefährdung der Trockenwiesen geht in erster Linie von zwei Ursachen aus. Während früher vor allem die Nutzungsintensivierung zu ihrem Rückgang und somit zum Schwund der Artenvielfalt führte, spielt heute immer mehr auch die Nutzungsaufgabe eine Rolle. Insbesondere an steilen und abgelegenen Hanglagen lassen sich Verbrachungstendenzen auf ehemaligen Nutzflächen feststellen.

Um Trockenwiesen und -weiden langfristig erhalten zu können, müssen gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden. Dabei gilt es in aller Regel, die Vielfalt der traditionellen Nutzungsformen zu erhalten, also die bisherige extensive Nutzung weiterzuführen.

Im Detail sind die dazu notwendigen Richtlinien noch nicht bekannt, doch kann von den folgenden Grundlagen ausgegangen werden:

Graslandtyp Nutzung/Pflege Düngung
Steppen- und Trockenrasen 1 Schnitt pro Jahr / alle 2 bis 3 Jahre, evtl. Wanderschäferei od. period. entbuschen (od. z. T. keine Nutzung) keine
Halbtrockenrasen 1-2 Schnitte pro Jahr, evtl. alternierend Teile stehen lassen keine
verbrachte Flächen Entbuschen und / oder Wiederaufnahme einer minimalen periodischen Schnitt- oder Weidenutzung im Sinne einer gezielten Biotoppflege keine
Trock. Fromental-/ Goldhaferwiesen 2-3 Schnitte pro Jahr evtl. wenig Rindermist
Wildheuplanggen 1 Schnitt pro Jahr oder alle 2 Jahre keine

Sollen diese Vegetationstypen als Weiden genutzt werden, ist eine extensive und angepasste Beweidung notwendig. Dabei ist dem Bestossungszeitpunkt, der Anzahl Tiere pro Fläche, der Dauer der Beweidung und der Wahl der Weidetiere grosse Beachtung zu schenken. Gelegentliche Pflegeeingriffe zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt der Weide sowie der Eindämmung von Weideunkräutern und der Verbuschung können erforderlich sein.

Der Umsetzungsprozess

Start
Mit einer Startsitzung wird die Datenerhebung in einem Kanton offiziell in Angriff genommen. Im Hinblick auf die Feldarbeit werden alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten besprochen und die notwendigen Entscheide gefällt. Daneben sollen aber auch die Wirkungs- und Vorgehensziele des Projektes und der einzelnen Teilprojekte, insbesondere auch zur Umsetzung erläutert werden. Es sollen frühzeitig Probleme, spezielle Anliegen und Ideen durch die Kantone eingebracht und Lösungsmöglichkeiten diskutiert und vorgespurt werden. Dies soll die notwendige gute Basis für den wichtigen Umsetzungsprozess bilden.
Datenabgabe
Mit einer jährlichen Abgabe der provisorischen Teilobjektblätter sollen dem Kanton die erhobenen Daten sobald als möglich zugänglich gemacht werden. Einerseits sollen damit die Daten baldmöglichst einer ersten Korrekturschlaufe unterzogen werden. Damit soll bei der Bewertung ein möglichst fehlerfreier Datensatz zum Einsatz gelangen. Andererseits sollen die Daten baldmöglichst im politischen Alltag der Fachstelle und weiterer Amtsstellen Verwendung finden. Von besonderer Bedeutung im Bereich Umsetzung sind die Umsetzungshinweise, die mit den Teilobjektblättern geliefert werden sowie die Kopien der Luftbilder mit den Perimetergrenzen und den Abstreichcodes.
Kantonale Klassierung / Art. 29 NHV
Nach Abschluss der Kartierarbeiten in einem Kanton werden alle erhobenen Objekte bewertet und klassiert. Diese Klassierung ermöglicht einen kantonalen Vollzug gemäss Artikel 29 NHV. Die kantonale Umsetzung wird zwischen dem BUWAL und der Fachstelle festgelegt.
Umsetzungsprozess
Der Umsetzungsprozess in den Kantonen folgt der Umsetzungsplanung. Durch den Dialog zwischen Bund und Kantonen soll vor der offiziellen Vernehmlassung ein weitgehend konfliktfreies und bereinigtes TWW-Paket vorliegen.
Vernehmlassung & Bereinigung
Die Anhörung der Kantone und die Vernehmlassung wird durch das NHG geregelt. Diese Anhörung umfasst gemäss NHG zumindest die Bewertung und die Fristen. Aufgrund des Umsetzungsprozesses sollten allfällige Konflikte bei einzelnen Objekten nach Möglichkeit bereits ausgeräumt sein.
Inkraftsetzung / Art 18 NHG
Aufgrund der Vernehmlassungsunterlagen wird das definitive Inventar inklusive Politikkonzept und Vewaltungsprogramm ausgearbeitet und verabschiedet. Eine Vollzugshilfe dient als Begleitinstrument zu Politikkonzept und Verwaltungsprogramm.


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