Beschaffungen

Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50'000 Franken

Gemäss Art. 27 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) informieren die Auftraggeberinnen des Bundes sowie der nicht zentralen Bundesverwaltung mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten Beschaffungen ab 50’000 Franken. Diese Regelung setzt die Motion 14.3045 um. Mit der Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50’000 Franken wird eine erhöhte Transparenz im Beschaffungswesen des Bundes angestrebt.